Wer eine Lüftungsanlage einbaut, hat mehrere Möglichkeiten, staatliche Unterstützung zu nutzen. Die wichtigsten sind: der BAFA-Zuschuss über BEG EM, der Steuerbonus nach § 35c EStG für energetische Sanierung und der Handwerkerbonus nach § 35a EStG. Das Problem: Diese Förderwege dürfen nicht kombiniert werden. Wer das Falsche wählt, verschenkt Geld. Dieser Artikel erklärt die Unterschiede und gibt eine klare Entscheidungshilfe.
Die drei Förderwege im Überblick
BAFA BEG EM – Zuschuss
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ein direkter Investitionszuschuss. Das Geld fließt nach Abschluss der Maßnahme auf das Konto – unabhängig vom Einkommen oder der Steuerlast.
- Fördersatz: 15 % + 5 % iSFP-Bonus = bis zu 20 %
- Förderobergrenze: 30.000 € (ohne iSFP) bzw. 60.000 € (mit iSFP) je Wohneinheit
- Maximaler Zuschuss: bis zu 4.500 € (ohne iSFP) bzw. 12.000 € (mit iSFP) je WE
- Auszahlung: als Einmalzahlung nach Maßnahmenabschluss
- Voraussetzung: Antragstellung vor Auftragsvergabe
§ 35c EStG – Steuerbonus für energetische Sanierung
§ 35c EStG erlaubt Eigentümern, die ihr selbstgenutztes Wohngebäude energetisch sanieren, 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld abzuziehen. Die Verteilung erfolgt über 3 Jahre:
- Jahr 1: 7 % der Aufwendungen
- Jahr 2: 7 % der Aufwendungen
- Jahr 3: 6 % der Aufwendungen
- Maximale Aufwendungen: 200.000 € je Objekt (Gesamtlaufzeit)
- Maximaler Steuerbonus: 40.000 € (20 % von 200.000 €) je Objekt
- Auszahlung: als Steuererstattung (Verrechnung mit Steuerschuld)
- Voraussetzung: eigengenutzte Immobilie, Fachbetriebspflicht, Bescheinigung nach amtlichem Muster
§ 35a EStG – Handwerkerbonus
§ 35a EStG ist kein spezieller Sanierungsbonus, sondern eine allgemeine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt.
- Anrechnung: 20 % der Arbeitskosten (nicht Materialkosten)
- Jahresmaximum: 1.200 Euro Steuerersparnis (aus max. 6.000 € Arbeitskosten)
- Nur Arbeitskosten sind anrechenbar – keine Materialkosten
- Voraussetzung: eigengenutzte Immobilie, Überweisung (keine Barzahlung)
Was darf kombiniert werden – und was nicht?
Das Kombinationsverbot ist entscheidend:
| Kombination | Erlaubt? |
|---|---|
| BAFA BEG EM + § 35c EStG (gleiche Maßnahme) | ❌ Verboten |
| BAFA BEG EM + § 35a EStG (gleiche Maßnahme) | ❌ Verboten |
| § 35c EStG + § 35a EStG (gleiche Maßnahme) | ❌ Verboten |
| BAFA für Maßnahme A + § 35c für andere Maßnahme B | ✅ Erlaubt |
| § 35a für reine Wartung (kein Fördergegenstand BEG) | ✅ Erlaubt |
Fazit: Für eine Lüftungsanlage kann nur eine Förderung in Anspruch genommen werden.
Direkter Vergleich: Was bringt mehr?
Rechenbeispiel: Lüftungsanlage EFH, Investitionskosten 5.000 € (Arbeitskosten ca. 1.500 €, Materialkosten ca. 3.500 €)
| Förderweg | Berechnungsgrundlage | Ergebnis |
|---|---|---|
| BAFA BEG EM (15 %) | 15 % × 5.000 € | 750 € (sofort) |
| BAFA BEG EM (20 % mit iSFP) | 20 % × 5.000 € | 1.000 € (sofort) |
| § 35c EStG (20 % über 3 Jahre) | 20 % × 5.000 € = 1.000 € | 1.000 € (über 3 Jahre) |
| § 35a EStG (20 % Arbeitskosten) | 20 % × 1.500 € | 300 € (Jahresmaximum beachten) |
Ergebnis: BAFA (mit iSFP) und § 35c EStG liefern bei gleicher Investitionssumme denselben Prozentvorteil. Der entscheidende Unterschied liegt in der Liquidität und den Voraussetzungen.
Wann ist BAFA besser?
BAFA BEG EM ist vorzuziehen, wenn:
- Die Steuerschuld niedrig ist (keine hohe Einkommensteuerlast → § 35c wirkt weniger)
- Eine sofortige Auszahlung gewünscht ist (Liquiditätsvorteil)
- Die Immobilie vermietet ist (§ 35c gilt nur für eigengenutzte Objekte)
- Mehrere Wohneinheiten betroffen sind (BAFA skaliert je WE)
- Hohe Materialkosten anfallen (BAFA bezieht sich auf Gesamtkosten, § 35a nur auf Arbeitskosten)
Wann ist § 35c EStG besser?
§ 35c EStG ist sinnvoll, wenn:
- Der Antrag vor Auftragsvergabe versäumt wurde (BAFA nicht mehr möglich)
- Die Steuerschuld hoch genug ist, um den vollen Bonus über 3 Jahre zu nutzen
- Weitere Sanierungsmaßnahmen geplant sind, die insgesamt die 200.000 €-Grenze ausschöpfen
§ 35c EStG ist nicht sinnvoll, wenn:
- Die jährliche Steuerlast geringer ist als der mögliche Bonus → ungenutzte Steuerabzüge verfallen
Wann ist § 35a (Handwerkerbonus) sinnvoll?
§ 35a EStG ist für Lüftungsanlagen in der Regel die schlechteste Option, weil:
- Nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten, berücksichtigt werden
- Das Jahresmaximum von 1.200 € für alle Handwerkerleistungen gilt, nicht nur für Lüftung
- BAFA und § 35c EStG in der Regel mehr Fördervolumen liefern
§ 35a macht Sinn für reine Wartungsarbeiten (Filterwechsel, Reinigung), die nicht als energetische Sanierungsmaßnahme gelten und daher nicht über BAFA oder § 35c förderbar sind.
Typische Fehler
Fehler 1: Auftrag erteilen ohne BAFA-Antrag.
Wer zuerst bestellt und dann fördern will, verliert den BAFA-Anspruch. § 35c EStG bleibt als Ausweichoption – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fehler 2: Kombinieren trotz Verbot.
Wer BAFA kassiert und § 35c abzieht, riskiert Rückforderung. Finanzamt und BAFA gleichen Daten ab.
Fehler 3: § 35c bei vermieteter Immobilie.
§ 35c gilt nur für eigengenutzte Wohngebäude. Vermieter können weder § 35c noch § 35a nutzen, aber BAFA in Anspruch nehmen.
Fehler 4: Materialkosten bei § 35a einreichen.
Nur Arbeitskosten sind anrechenbar. Wer Materialrechnungen einreicht, riskiert Ablehnung durch das Finanzamt.
PRANA und die Förderung
Dezentrale Lüftungsgeräte wie PRANA können – bei erfüllten technischen Voraussetzungen (WRG ≥ 80 %) – über BAFA BEG EM gefördert werden. Welcher Förderweg für Ihre konkrete Situation günstiger ist, hängt von Steuersituation, Nutzungsart der Immobilie und Investitionshöhe ab. Eine Steuerberatung oder ein Energieberater kann die optimale Strategie ermitteln.
Praxisbeispiel: Was wählt ein typischer Eigennutzer?
Situation: EFH, selbstgenutzt, Eigentümer zahlt ca. 4.000 € Einkommensteuer pro Jahr. Lüftungsanlage: 6.000 € Investition.
| Option | Ergebnis |
|---|---|
| BAFA (15 %) | 900 € sofort |
| BAFA (20 % mit iSFP) | 1.200 € sofort |
| § 35c EStG | 400 €/Jahr × 3 Jahre = 1.200 € (aber: nur 400 €/Jahr nutzbar bei 4.000 € Steuerlast) |
| § 35a | max. 300 € (auf Arbeitskosten) |
Empfehlung: BAFA mit iSFP-Bonus – gleicher Gesamtbetrag wie § 35c, aber sofort ausgezahlt und keine Abhängigkeit von der Jahressteuerlast.
Nächste Schritte
Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie prüfen:
- Ist die Immobilie selbstgenutzt oder vermietet?
- Wie hoch ist Ihre jährliche Steuerschuld?
- Haben Sie bereits einen iSFP?
- Wurde der Auftrag bereits vergeben?
Auf dieser Basis lässt sich die optimale Strategie ableiten.
→ Beratung anfragen: Wir helfen Ihnen, die passende Förderung für Ihre Lüftungsanlage zu identifizieren.
FAQ
Kann ich BAFA und Steuerbonus kombinieren?
Nein. BAFA BEG EM, § 35c EStG und § 35a EStG dürfen nicht für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Es muss eine der Optionen gewählt werden.
Was ist besser – BAFA oder § 35c EStG?
In den meisten Fällen ist BAFA vorzuziehen: sofortige Auszahlung, gilt auch für vermietete Objekte und skaliert je Wohneinheit. § 35c lohnt sich als Ausweichoption oder wenn der Antrag vor Auftragsvergabe versäumt wurde.
Wie hoch ist der Steuerbonus nach § 35c für Lüftungsanlagen?
20 % der Aufwendungen, verteilt über 3 Jahre (7 %-7 %-6 %). Bei 5.000 € Investition: 1.000 € Steuerersparnis gesamt.
Was fördert § 35a EStG bei Lüftungsanlagen?
Nur die Arbeitskosten – nicht die Materialkosten. Jahresmaximum: 1.200 € Steuerersparnis (für alle Handwerkerleistungen). Für neue Lüftungsanlagen in der Regel weniger vorteilhaft als BAFA oder § 35c.
Wann lohnt sich § 35c statt BAFA?
Wenn der BAFA-Antrag nicht mehr möglich ist (Auftrag bereits vergeben) und die Steuerschuld hoch genug ist, um den vollen Bonus über 3 Jahre zu nutzen.
Gilt § 35c auch für vermietete Immobilien?
Nein. § 35c EStG gilt nur für eigengenutzte Wohngebäude. Vermieter können BAFA nutzen, aber keine Steuerbonus-Variante nach § 35c oder § 35a.
Fazit
Für die meisten Eigentümer ist BAFA BEG EM die erste Wahl: sofortige Auszahlung, kein Abhängigkeit von der Steuerlast und gilt auch für vermietete Objekte. § 35c EStG ist eine valide Alternative – vor allem wenn der BAFA-Antrag nicht mehr möglich ist oder weitere Maßnahmen die 200.000 €-Grenze ausschöpfen. Das Kombinationsverbot ist dabei unbedingt zu beachten. § 35a EStG ist für Lüftungsanlagen nur bei reinen Wartungsarbeiten relevant.
→ Kontakt aufnehmen: Lassen Sie sich beraten, welche Förderung für Ihre Situation optimal ist.
